top of page

Festlegung des Interimsmodells durch Bundesnetzagentur erfolgt!

  • Autorenbild: Tobias Mache
    Tobias Mache
  • 27. Dez. 2016
  • 3 Min. Lesezeit

Soeben habe ich die Nachricht aus der BnetzA erhalten, dass das Interimsmodell zur Marktkommunikation mit Gültigkeit bis voraussichtlich 1.10. 2019 festgelegt wurde. Dabei wird für einen Übergangszeitraum vom 01.10.2017 bis voraussichtlich 01.10.2019 angeordnet, dass die Aufbereitung und Verteilung von Messwerten aus intelligenten Messsystemen nach MsbG zunächst in den bislang üblichen Bahnen verläuft, das heißt über den örtlichen Verteilnetzbetreiber organisiert wird. Das MsbG, das ansonsten für die Zukunft den Ansatz künftiger Verteilung von Messwerten direkt aus den jeweiligen Smart-Metern vorsieht ("sternförmige Verteilung"), gewährt die Möglichkeit dieser befristeten Ausnahme mittels einer entsprechenden Festlegungsbefugnis, von der hier Gebrauch gemacht wird. Nur auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass es kurzfristig (bis Oktober 2017) zu den erforderlichen Mindestanpassungen aller IT-Systeme der Netzbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber bundesweit kommen kann.

Hier der Text des Anschreibens zur Festlegung:

die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur haben gestern ihre Festlegungen zur Anpassung der elektronischen Marktkommunikation im Strom- und Gassektor an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen. Sie schaffen damit alle erforderlichen Voraussetzungen, damit nach Ablauf der im Markt notwendigen IT-Umstellungsarbeiten rechtzeitig die Einführung intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen mit den dafür notwendigen Marktprozessen massengeschäftstauglich unterstützt wird. Die getroffenen Regelungen werden überwiegend zum 01.10.2017 wirksam.

Am 2. September 2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten. Es führt mit dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) umfangreiche neue Vorgaben zum Einsatz von Messtechnik im deutschen Energiemarkt und zur Kommunikation von Messwerten zwischen den Marktakteuren ein. Das MsbG ersetzt zugleich die §§ 21b-21i Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Messzugangsverordnung (MessZV). Die Gesamtheit der Vorgaben im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wirken sich umfangreich auf die gesetzlichen Grundlagen aus, die der heute praktizierten elektronischen Marktkommunikation (Lieferantenwechsel, Messstellenbetreiberwechsel, Bilanzierung Strom etc.) zugrunde liegen. Da das Gesetz bereits im Regierungsentwurf keinerlei Übergangsfristen vorsah, zugleich aber bereits in der zweiten Jahreshälfte 2017 mit dem Einbau erster Smart-Meter nach dem neuen Rechtsregime zu rechnen ist, war die Bundesnetzagentur bereits vor einem Jahr gemeinsam mit den Verbänden BDEW und VKU in die Erarbeitung von Entwürfen zur Anpassung aller betroffenen Festlegungen eingetreten, um alle Grundfunktionalitäten der neuen Messtechnik auch in der Marktkommunikation rechtzeitig und in angemessener Weise zu unterstützen. Die Ergebnisse der Verbände, die sich insbesondere auf die neuen Rechtsvorgaben für das umfassende Smart Meter Rollout im Stromsektor fokussierten, wurden im September 2016 im Rahmen des hiesigen Festlegungsverfahrens zur öffentlichen Konsultation gestellt.

Ein maßgebliches Kriterium bei der Ausgestaltung der vorliegenden Festlegungen liegt für die Beschlusskammern in der Gewährleistung einer möglichst hohen Prozesshomogenität zwischen den Regelungen für den Strom- und denen für den Gassektor. Die Prozesse der beiden Festlegungen wurden daher in den Grenzen des rechtlich Möglichen deckungsgleich ausgestaltet. Hinsichtlich der Wechselprozesse im Messwesen für den Gassektor hat die Beschlusskammer 7 die bislang geltende Regelung aufgehoben. Von einer neuen Festlegung für den Gassektor im Interimsmodell wurde abgesehen, um den Marktbeteiligten ein hohes Maß an Flexibilität bei der Implementierung des bislang inhaltlich und zeitlich primär auf den Stromsektor zugeschnittenen Regelungsrahmens zu gewähren. Die Beschlusskammer 7 hat die Änderung der GeLi Gas in der Form einer Änderungsfestlegung erlassen. Die vorgenommenen Änderungen sind in der Anlage 1 zur vorliegenden Entscheidung im Wege des Änderungsmodus kenntlich gemacht. Um die endgültige Fassung der GeLi Gas, die sie durch die vorliegende Änderung erlangt, einfacher darstellen zu können, hat die Beschlusskammer zusätzlich eine konsolidierte Lesefassung der Prozesse erstellt. Diese bildet den Stand der ab dem 01.10.2017 anzuwendenden Prozesse ab.

Die Vorbereitung der Umstellung der gesamten Marktkommunikation auf die sternförmige Verteilung im Sinne eines so genannten "Zielmodells" wird sodann einem weiteren umfangreichen Festlegungsverfahren vorbehalten bleiben, deren Vorbereitungsarbeiten bereits unmittelbar zu Beginn des kommenden Jahres starten werden.

Sie die Beschlüsse nebst Anlagen unter

https://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2016/2016_0001bis0999/BK6-16-200/BK6_16_200_Festlegung.html?nn=269594

 
 
 

Comments


Recent Posts
Schlagwörter

© 2016 Energieblog Tobias Mache . Proudly created with Wix.com

Ihre Angaben wurden erfolgreich versandt.

bottom of page