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EU-Winterpaket - Das Ende von EDIFACT?

  • Autorenbild: Tobias Mache
    Tobias Mache
  • 20. Dez. 2016
  • 2 Min. Lesezeit

EU-Karte*


Im Zuge eines zusammenwachsenden Europas im Energiesektor haben das europäische Parlament und der europäische Rat im „EU-Winterpaket“ einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über gemeinsame Vorschriften des Elektrizitätsbinnenmarktes diskutiert. Die wesentlichen Prioritäten für das Paket sind Energieeffizienz, die weltweite Führungsrolle der EU im Bereich erneuerbarer Energien und ein fairer Vertrag für Energieverbraucher.


Die Themen erstrecken sich dabei von der Anpassung der Marktregeln, zur Sicherheit der Stromversorgung über die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit bis zur Anpassung der Regulierungsaufsicht in regionalen Märkten.


Doch was bedeutet das für den deutschen Markt?


Neben vielen anderen Bereichen der deutschen Energiewirtschaft wie wir sie kennen ist die Marktkommunikation ein Ziel der aktuell vorliegenden Direktive.

Kapitel 3 Artikel 23 - Data Management

  • Bei der Festlegung der Vorschriften für die Verwaltung und den Austausch von Daten legen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden die berechtigten Parteien, die unter Einhaltung der ausdrücklichen Zustimmung des Endkunden Zugang zu den Daten des Endkunden haben können, fest.

  • Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten die Zähl- und Verbrauchsdaten sowie die für die Verbraucherumschaltung erforderlichen Daten. Zu den berechtigten Parteien gehören mindestens Kunden, Lieferanten, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen und andere Parteien, die dem Kunden Energie oder andere Dienstleistungen bereitstellen.

  • Die Mitgliedstaaten organisieren die Verwaltung der Daten, um einen effizienten Datenzugriff und -austausch zu gewährleisten.

  • Unabhängig von dem in jedem Mitgliedstaat angewandten Datenmanagementmodell erteilen die für die Datenverwaltung zuständige Partei oder Parteien allen berechtigten Parteien mit ausdrücklicher Zustimmung des Endkunden den Zugang zu den Daten des Endkunden.

  • Anspruchsberechtigte Parteien sollten in nichtdiskriminierender Weise und gleichzeitig die angeforderten Daten zur Verfügung gestellt bekommen.

  • Der Zugang zu den Daten muss einfach sein, während entsprechende Verfahren öffentlich zugänglich gemacht werden.

  • Die Mitgliedstaaten genehmigen und bescheinigen die benannten zuständigen Behörden die Parteien, die Daten verwalten, um sicherzustellen, dass diese Parteien die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Kapitel 3 Artikel 24 – Data Format

  • Die Mitgliedstaaten legen für die anspruchsberechtigten Parteien ein gemeinsames Datenformat und ein transparentes Verfahren fest, um Zugang zu den in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Daten zu erhalten, um den Wettbewerb auf dem Einzelhandelsmarkt zu fördern und übermäßige Verwaltungskosten für die anspruchsberechtigten Parteien zu vermeiden.

  • Die Kommission legt anhand von Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 68 genannten Beratungsverfahren erlassen werden, ein gemeinsames europäisches Datenformat sowie nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Daten fest, Die das nationale Datenformat und das von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erlassene Verfahren ersetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Marktteilnehmer ein gemeinsames europäisches Datenformat anwenden.

  • Den Endkunden werden keine zusätzlichen Kosten für den Zugang zu ihren Daten in Rechnung gestellt. Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Festlegung der entsprechenden Kosten für den Zugang zu den Daten durch berechtigte Parteien. Regulierte Unternehmen, die Datendienste erbringen, dürfen von dieser Tätigkeit nicht profitieren.


Der Inhalt der beiden oben genannten Artikel lässt damit nur eine Schlussfolgerung zu und zwar, dass das Daten- und Datenverteilungsmodell (Geschäftsprozesse nach GPKE / GeLi Gas / WiM u.ä. Verordnungen) wie es heute in Deutschland angewendet wird nicht in der Form weiter fortbestehen soll und wird.

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