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Die Digitalisierung der Energiewende ist mehr als ein Roll-out

  • Autorenbild: Tobias Mache
    Tobias Mache
  • 1. Nov. 2016
  • 3 Min. Lesezeit

Das Messstellenbetriebsgesetz und die Bedeutung für den Verteilnetzbetreiber

Mit dem Gesetzesentwurf zur „Digitalisierung der Energiewende“, der durch die Bundesregierung im November 2015 veröffentlicht wurde, kam die von vielen Marktakteuren geforderte Konsolidierung der Gesetzesgrundlage zum übergeordneten Thema „Intelligente Netze“. Das ursprünglich angestrebte Verordnungspaket zum Thema „Intelligente Netze“, das die Anforderungen aus der dritten Binnenmarktrichtlinie (Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG) hinsichtlich des Roll-outs von Smart-Metern umsetzen soll, wurde nach mehrfacher Überarbeitung und Hinweisen des BMWi unter dem Aspekt des Datenschutzes und der Vermeidung einer weiteren Zersplitterung des Energierechtes in ein neues Stammgesetz (Messstellenbetriebsgesetz) überführt. Zum einen wurden viele und teilweise veraltete Verordnungen (z.B. MessZV) dadurch abgelöst und deren Inhalte und Anforderungen endlich in ein übergeordnetes Stammgesetz integriert, zum anderen wurden auch zahlreiche neue Themen und prozessuale Sachverhalte aufgeworfen oder verankert. Die hauptsächliche Themenstellung des Gesetzes und damit auch der Fokus vieler Energieversorgungsunternehmen ist der Roll-out der intelligenten Messsysteme. Doch das Messstellenbetriebsgesetz hält insbesondere für die Marktrolle des Netzbetreibers noch viele andere Themen und Fallstricke bereit, die das zukünftige Geschäftsmodell stark beeinflussen und auf keinen Fall außer Acht gelassen werden dürfen. Wie sehen die zukünftige Organisation und die Abbildung der neuen Prozesse beim Verteilnetzbetreiber aus und inwiefern werden die Datenströme zwischen den Akteuren durch das MsbG verändert?



Unbundling des grundzuständigen Messstellenbetreibers


Gemäß des Messstellenbetriebsgesetzes (§3) ist dieUnabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers gegenüber den Tätigkeiten des Netzbetreiber über eine buchhalterische Entflechtung sicherzustellen. Eine buchhalterische Entflechtung zwischen Netzbetreiber und grundzuständigem Messstellenbetreiber ist im Rahmen der Umsetzung durch verschiedene Varianten möglich. So kann man die Abbildung über grundsätzliche Anpassungen im Abrechnungssystem des Netzbetreibers sowie über die Implementierung eines neuen IT-Systems sicherstellen. Beide Variantenbieten hierbei Vor- und Nachteile.Die grundsätzliche Entscheidung der Abbildungkann nicht isoliert getroffen werden. Sie ist einBaustein eines komplexen Konstruktes im Rahmender mittelfristigen Strategie des Netzbetreibers.


Smart-Meter-Gateway-Administrator – make or buy?


Die Anforderungen, die an ein Smart-Meter-Gateway und die Marktrolle des Smart-Meter-Gateway- Administrators gestellt werden, sind im Gesetz (§§19 -28) und in der technischen Richtlinie TR- 03109 beschrieben und geregelt. Auf der Basis der gesetzlichen Grundlage und den Anforderungen aus der technischen Richtlinie muss man die Frage des „Make or Buy“ des Smart-Meter-Gateway- Administrators in zwei grundsätzliche Themen, die eng miteinander verbunden sind, untergliedern. Auf der einen Seite sollte das Thema Organisation und die organisatorische Abbildung des Smart- Meter-Gatway-Administrators betrachtet werden, auf der anderen Seite die Abbildung der Geschäftsprozesse und der benötigten IT-Infrastruktur. Zur Abbildung der Prozesse und der Teilbereiche der IT-Infrastruktur kann man ein Step-by-Step-Outsourcing-Modell anwenden, das die im Rahmen der Entscheidung grundlegenden und wichtigen Themen aufgreift.


Messdaten und Bilanzierung


Die wesentlichste Änderung neben dem eigentlichen Roll-out der iMSys ergibt sich jedoch im Rahmen der Datenerhebung, Datenverteilung und der Bilanzierung von Messdaten. Gemäß des Messstellenbetriebsgesetzes (§60) sollen zukünftig alle Daten, die von einem intelligentem Messsystem erhoben werden, sternpunktförmig an die berechtigten Stellen (§49 Absatz 2) übermittelt werden. Die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung soll direkt im Smart-Meter-Gateway durchgeführt werden. Die zweite wesentliche Veränderung hinsichtlich der Verwendung von Messdaten ergibt sich aus den §§ 66 und 67. Beide Paragraphen enthalten im Rahmen der Prozesse der Bilanzierung von Messdaten den Ansatz einer rollierenden Überführung der Bilanzierungsaufgaben vom Verteilnetzbetreiber auf den Bilanzkreiskoordinator. Gemäß der beiden oben genannten Paragraphen sollen zukünftig die Aufgaben der Bilanzierung, sofern ein intelligentes Messsystem vorhanden ist, vom Bilanzkreiskoordinator durchgeführt werden. Fehlt jedoch ein intelligentes Messsystem, werden diese Aufgaben, wie im Status Quo vom Verteilnetzbetreiber, durchgeführt. Dies bedeutet, dass die Bilanzkreiskoordinatoren ab Einbau des ersten intelligenten Messsystems ein vollumfänglich funktionierendes Bilanzkreissystem vorhalten und verwenden müssen. Ebenso müssen alle Marktteilnehmer, die bisher ihre Bilanzierungsdaten vom Verteilnetzbetreiber erhalten haben, diese nun von zwei unterschiedlichen Marktteilnehmern (VNB – BiKO) bekommen. Für die Verteilnetzbetreiber entfällt hierbei über einen Zeitraum von 16 Jahren (Roll-out) ein Hauptbestandteil des heutigen Kerngeschäftes. Die Bedeutung dieser Änderungen hat Auswirkungen auf alle Prozesse der Marktkommunikation im Rahmen des Austausches von Messdaten und den damit verbundenen Verordnungen (MaBiS, GPKE / GeLi Gas, WiM usw.)


Fazit


Betrachtet man alle Veränderungen der gesamten Branche, wie zum Beispiel das neue Strommarktdesign, die Anforderungen aus dem IT-Sicherheitskatalog und der technischen Richtlinie und eben auch dem Messstellenbetriebsgesetz, kann man von einer richtungsweisenden Veränderung oder gar einem Umbruch der Branche sprechen. Hinsichtlich all dieser Veränderungen muss sich jeder Verteilnetzbetreiber für die zukünftige Ausrichtung einem Transformationsprozess unterziehen. Hiervon sind nicht nur IT-Systeme zur Marktkommunikation oder Datenhaltung und Datenanalyse betroffen, sondern auch die Ausgestaltung effizienter Prozesse und die Anforderungen an zukünftige Mitarbeiter.

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